Änderungen der Luftreinhalteverordnung: Verschärfung für kleine Holzfeuerungen
Am 1. Juni 2018 trat die verschärfte Luftreinhalte-Verordnung LRV in Kraft. Bisher sah die LRV für kleine Holz-Zentralheizungen keine Messpflicht vor. Dies hat sich nun geändert.
Die Verschärfung bedeutet einerseits zusätzlichen Aufwand, andererseits kann die Holzenergie ihre Leistungsfähigkeit bezüglich Umweltverträglichkeit unter Beweis stellen.
Die neue LRV schreibt eine Abnahmemessung vor, bei welcher die Feststoffe (Staub) und das Kohlenmonoxid (CO) zu messen sind. Bei Anlagen, welche naturbelassenes Holz verbrennen, ist anschliessend alle vier Jahre das CO zu messen. Bei Anlagen, welche Restholz verbrennen, muss das CO alle zwei Jahre gemessen werden. Dazu sind vereinfachte Messverfahren möglich. Bei den grossen Anlagen über 70 kW Leistung bleiben die bisherigen Emissionsgrenzwerte unverändert. Neu ist die Vorschrift, dass automatische Schnitzelfeuerungen bis 500 kW mit einem Wärmespeicher auszurüsten sind, welcher mindestens 25 Liter pro kW Nennleistung beträgt. Zudem soll die Verfügbarkeit der Staubabscheider („Elektrofilter“) „in der Regel“ 90% betragen. Für Einzelraumfeuerungen (Wohnraumfeuerungen) gelten ebenfalls Grenzwerte. Sofern das Gerät über eine Leistungserklärung oder einen Berechnungsnachweis von feusuisse verfügt, sind die Emissionen, ausser im Klagefall, nicht zu messen. Hingegen erfolgt hier eine Sichtkontrolle durch die Vollzugsbehörden.