Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 9. Juni 2024 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, kurz Stromgesetz oder Energiegesetz, angenommen (Erklärvideo).
Das Wichtigste in Kürze
Um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben, setzt der Bundesrat die Gesetzgebungen und die Verordnungen gestaffelt in Kraft .
- Das erste Paket der neuen Regelungen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es umfasst einen Teil des revidierten Stromversorgungsgesetzes, das Waldgesetz und alle Elemente des Energiegesetzes mit Ausnahme von Artikel 15 (Abnahme- und Vergütungspflicht, Minimalvergütungen).
- Das zweite Paket der neuen Regelungen - unter anderem zu den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und zu den Minimalvergütungen - treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Quelle: www.bfe.admin.ch
Was bedeutet dieser Entscheid für bestehende und neue Anlagenbetreiber?
Viele Verteilnetzbetreiber vergüten den ins Netz eingespeiste Solarstrom nur zu einem niedrigen Tarif (Abnahmevergütung, siehe www.pvtarif.ch). Daher gilt: Je mehr des erzeugten Stroms direkt vor Ort selbst verbraucht wird (Eigenverbrauch), desto schneller rechnet sich die Investition in eine Photovoltaikanlage.
Seit 2018 sind klassische Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) in der Schweiz erlaubt. Dieses Modell ermöglicht es mehreren Parteien - etwa ein einem Mehrfamilienhaus oder auf einem Betrieb - gemeinsam den lokal produzierten Strom zu nutzen. Dabei teilen sich alle Teilnehmenden einen gemeinsamen Netzanschluss und erhalten vom Energieversorger eine Gesamtrechnung, die ihren individuellen Stromverbrauch berücksichtigt.
Mit dem neuen Stromgesetz stehen zwei neue Möglichkeiten zur Nutzung von selbst erzeugter Elektrizität zur Verfügung:

Quelle: SWISSOLAR: LEG und ZEV | ©energie-experten.ch / Grafik: Faktor Jounalisten
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV; ab 01.01.2025): Neu können die Anschlussleitungen sowie die Messgeräte des Verteilnetzbetreibers für die Bildung und Betreibung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch genutzt werden. Die Verantwortlichkeiten zur Abrechnung und Gründung eines vZEV sind gleich geregelt wie beim ZEV.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG; ab 01.01.2026): In einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) können sich Produzenten von Solarstrom, Betreiber von Speichern sowie Endverbraucher zusammenschliessen. Im Unterschied zu ZEV und vZEV ist der Zusammenschluss in einer LEG geographisch weniger eingeschränkt (Gemeindegrenzen) und für den innerhalb der LEG geteilten Strom wird ein reduziertes Netznutzungsentgelt erhoben.
ZEV und LEG funktionieren sowohl unabhängig voneinander als auch im Zusammenspiel. Ein bestehender ZEV muss beim Anschluss an einen grösseren vZEV aufgelöst werden (www.energie-experten.ch).
Informationsplattform: LokalerStrom.ch
Die neue Plattform www.lokalerstrom.ch bietet fundierte Informationen rund um die lokale Stromproduktion in der Schweiz. Sie richtet sich an Fachpersonen, Gemeinden, Energieversorger und weitere Akteure, die sich mit der dezentralen Energieversorgung befassen.
LokalerStrom.ch vermittelt Grundlagenwissen ebenso wie vertiefte Inhalte, gestützt auf aktuelle Studien, Gesetzgebung und Praxisbeispiele aus der Schweiz.
Aus der Landwirtschaft, für die Landwirtschaft
Mit der Firma Fleco Power bietet sich bäuerlichen Anlagenbetreibern die Chance, ihre Vermarktung von erneuerbarem Strom über eine landwirtschaftsnahe Produzentenorganisation abzuwickeln. Fleco Power ist vollständig im Bestz von produzenten wie Ökostrom Schweiz, MBRsolar AG und ADEV und somit fest in der Welt der unabhängigen Stromproduzenten verwurzelt. Für Landwirtinne und Landwirte bedeutet dies: Strom erzeugen, effizient nutzen und fair vermarkten und dies mit der nötigen Unterstützung zur Stromvermarktung und -speicherung und zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften - immer mit entsprechender Felixibiltät für den Produzenten.
Weitere Informationen
- Faktenblätter - Bundesamt für Energie
- SWISSOLAR - ZEV, Eigenverbrauch
- EnergieSchweiz - Eigenverbrauch und ZEV





